Vermeidung der Pflicht zur Bodengutachten-Erstellung (BDES – „pfirsichfarbene“ Einstufung)
Worum geht es?

Das Bodendekret in Wallonien (1. März 2018) sieht in bestimmten Fällen die Verpflichtung vor, ein Bodengutachten durchführen zu lassen, insbesondere eine Orientierungsstudie.

Diese Pflicht kann ausgelöst werden durch:

  • einen Genehmigungsantrag (Baugenehmigung, Einheitsgenehmigung, integrierte Genehmigung)
  • oder bei der Ausübung einer Tätigkeit, die ein risiko für den Boden darstellt
  • wenn das Grundstück in der Datenbank zum Zustand der Böden (BDES) als „pfirsichfarben“ eingestuft ist

Die wallonische Gesetzgebung sieht jedoch mehrere genau definierte Fälle vor, in denen es möglich ist, ein Bodengutachten zu vermeiden oder eine Befreiung bzw. Ausnahmegenehmigung zum Bodendekret zu erhalten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann kann ein Bodengutachten vermieden werden?

Je nach Art des Projekts und den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen kann es möglich sein nachzuweisen, dass:

  • das Bodendekret auf die betreffende Situation nicht anwendbar ist (Nichtanwendbarkeit)
  • oder die Verpflichtung durch einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder einen Antrag auf Befreiung aufgehoben werden kann

Diese Möglichkeiten sind streng geregelt und müssen gegenüber der zuständigen Behörde fundiert und nachvollziehbar begründet werden.

In bestimmten Fällen muss der Antragsformular für die Ausnahmegenehmigung mit einem Expertenbericht begleitet werden, der bestätigt, dass der angegebene Grund zutrifft, zum Beispiel:

  • keine risikobehaftete Tätigkeit in Bezug auf den Boden,
  • abgeschlossene/konfinierte Anlage ohne Kontakt zum Boden,
  • risikobehaftete Tätigkeit befindet sich auf einem anderen Grundstück,
  • temporäre Aktivität oder eine besondere Situation, die im Bodendekret vorgesehen ist.

Unsere Unterstützung: Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Nichtanwendbarkeit

Wir begleiten Sie Schritt für Schritt, um administrativen Aufwand, Bearbeitungszeiten und Kosten so weit wie möglich zu reduzieren – bei gleichzeitig vollständiger Konformität mit der wallonischen Gesetzgebung.

Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

  • die Analyse Ihres Projekts und die Prüfung, ob das Bodendekret anwendbar ist
  • die Identifikation von Möglichkeiten zur Nichtanwendbarkeit, Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
  • die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und – falls nötig – die Ausarbeitung des von der Behörde erwarteten technischen Berichts

Für welche Projekttypen?

Unsere Begleitung eignet sich insbesondere für folgende Fälle:

  • Anträge auf Baugenehmigung, Einheitsgenehmigung oder integrierte Genehmigung
  • Projekte auf Grundstücken, die in der BDES („pfirsichfarben“) erfasst sind
  • temporäre Tätigkeiten oder besondere Fälle gemäß Bodendekret
Warum Aquaconseil?

Mit unserer Unterstützung profitieren Sie von:

  • fundierter regulatorischer Expertise im Bereich Bodenmanagement in Wallonien
  • einem pragmatischen und lösungsorientierten Ansatz
  • klaren, gut begründeten und behördenkonformen Dossiers
  • Zeitgewinn und erhöhter Rechtssicherheit für Ihr Projekt

 

Sie haben Fragen oder Sie interessieren sich für unsere Serviceleistungen?

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um Ihr Projekt noch heute zu starten!

Starten wir Ihr Projekt!

1. Wallonie

Das Dekret über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vom 1.er März 2018 besagt, dass in den folgenden Fällen eine Orientierungsstudie durchzuführen ist:

 

  1. Ihr Projekt erfordert eine kombinierte oder integrierte städtebauliche Genehmigung für ein Grundstück, das in der Datenbank über den Bodenzustand (BDES) pfirsichfarben eingetragen ist, wenn:
  • entweder eine genehmigungsbedürftige Änderung des Flächenbedarfs vorgesehen ist (z. B. Abbruch oder Bau eines Gebäudes, Bodenaushub usw.)
  • oder eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vorgesehen ist und für die neue Nutzung strengere Vorgaben gelten (wenn Sie z. B. Wohnungen auf einem ehemaligen Industriegelände errichten usw.)
  1. Sie betreiben eine Tätigkeit, bei der davon ausgegangen wird, dass sie ein Risiko für den Boden darstellt, und eine der folgenden Situationen trifft auf Sie zu:
  • Einstellung des Betriebs
  • Auslaufende Genehmigung oder Erklärung (Erneuerung der Genehmigung)
  • Endgültiger Entzug der Genehmigung
  • Bei einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zum dauerhaften Verbot des Betriebs der betreffenden Anlage oder Tätigkeit

2. Brüssel

Die Bodenverordnung vom 5. März 2009 sieht vor, dass in den folgenden Fällen eine Untersuchung des Bodenzustands durchzuführen ist:

  1. Sie sind Eigentümer einer Parzelle und die folgende Situation trifft auf Sie zu:
  • Sie verkaufen das Grundstück und das Grundstück wird im Bodenzustandsverzeichnis unter der Kategorie 0 oder einer mit 0 kombinierten Kategorie geführt.
  1. Sie betreiben eine Tätigkeit, bei der davon ausgegangen wird, dass sie ein Risiko für den Boden darstellt, und eine der folgenden Situationen trifft auf Sie zu:
  • Sie stellen Ihre Tätigkeit ein.
  • Sie übergeben Ihre Tätigkeit.
  • Sie sind in Konkurs geraten.
  • Sie wollen Ihre Genehmigung verlängern lassen, die Behörde hat aber festgestellt, dass für die Anlage während ihrer gesamten Betriebsdauer keine Vorkehrungen zum Schutz des Bodens getroffen wurden oder dass die Schutzvorkehrungen nicht ausreichend kontrolliert und gewartet werden.
  • Sie möchten Ihre vor dem 7. Januar 2013 erteilte Zulassung für eine Risikotätigkeit, die unter den Erlass vom 21. November 2013 fällt, auf den aktuellen Stand bringen.

 

  1. Sie planen ein Projekt, das eine Umweltgenehmigung erfordert, und die zwei folgenden Fälle treffen auf Sie zu:
  • Neues Projekt oder Erweiterung einer Tätigkeit, die ein Risiko für den Boden darstellt;
  • Arbeiten mit einer Bodenkontaktfläche von über 20 m² auf einer Parzelle, die im Bodenzustandsverzeichnis unter der Kategorie 0 oder einer mit 0 kombinierten Kategorie geführt wird.

 

  1. Besondere Fälle
  • Feststellung einer Verschmutzung im Verlauf der Bauarbeiten
  • Verschmutzung infolge eines Unfalls (Austreten von Heizöl usw.)
  • Enteignung eines Grundstücks, das im Bodenzustandsverzeichnis unter der Kategorie 0 oder einer mit 0 kombinierten Kategorie geführt wird, für die die enteignende Behörde aufkommt, und zwar noch vor dem vorläufigen Urteil über die Enteignung

 

Möchten Sie mehr über Bodenuntersuchungen erfahren? Informationen zu allen unseren Serviceleistungen finden Sie auf unserer Website, oder setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Für Ihr Projekt wird ein Bericht zur Bodenqualität benötigt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

  • Parzelle pfirsichfarben oder lavendelfarben in der BDES eingetragen
  • Parzelle nicht pfirsichfarben in der BDES eingetragen, Aushubmenge von 400 m³ wird jedoch überschritten

 

Setzen Sie sich für weitere Auskünfte mit uns in Verbindung.

Für die Erneuerung Ihrer Umweltgenehmigung ist eine Bodenuntersuchung erforderlich, wenn davon ausgegangen wird, dass Ihre Tätigkeit ein Risiko für den Boden darstellt. Dies steht normalerweise in der auslaufenden Umweltgenehmigung.

 

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie unsere Hilfe benötigen, um zu klären, ob Ihre Tätigkeit ein Risiko für den Boden darstellt.

Ein pfirsichfarbener Eintrag in der BDES kann bedeuten, dass bei der Parzelle der Verdacht auf eine Verschmutzung vorliegt und folgende Verpflichtungen bestehen:

  1.  Vor Beantragung einer kombinierten oder integrierten städtebaulichen Genehmigung ist eine Bodenuntersuchung durchzuführen, sofern Ihr Projekt:
    • eine Änderung des Flächenbedarfs beinhaltet (z. B. Abbruch oder Bau eines Gebäudes, Bodenaushub usw.);
    • eine Nutzungsänderung beinhaltet und für die neue Nutzung strengere Vorgaben gelten (wenn Sie z. B. Wohnungen auf einem ehemaligen Industriegelände errichten usw.);
  2. Für den Bodenaushub ist ein Bericht zur Bodenqualität zu erstellen (unabhängig von der Aushubmenge).